Subunternehmer aus Lettland arbeiten als unabhängige Unternehmen im gesamten EU Ausland zu fairen und günstigen Verträgen. Auftraggeber in Deutschland haben durch die ausländischen Mitarbeiter die Chance, bei Produktionsspitzen oder großen Projekten schnell an qualifiziertes Personal heran zu kommen. Was ist bei der Auswahl der Subunternehmer aus Lettland zu beachten? Welche Pflichten übernehmen die Auftraggeber?
Subunternehmer aus Lettland
Die Stärken ausländische Arbeiter und Subnternehmer aus Lettland liegen auf der Hand: In Produktionsspitzen haben große Unternehmen die Möglichkeit, auf qualifizierte Fachkräfte zurückzugreifen, ohne sich dauerhaft an sie zu binden. Zudem hat die deutsche Gesetzgebung alles dafür getan, um die freie Arbeit innerhalb der EU zu vereinfachen. Dank des freien Beschäftigungsverhältnisses bietet sich die Chance, in Deutschland zu arbeiten. Dennoch ist die Beauftragung fremder Subunternehmen aus dem EU Ausland nicht vollkommen frei von Restriktionen und Vorschriften. Insbesondere die Anmeldung zum Beispiel beim Zoll ist eine wichtige Pflicht, denn dadurch weißen die Auftraggeber nach, dass die Arbeitnehmer den gültigen Mindestlohn in Deutschland erhalten. Bei der Entsendung von Arbeitnehmern über einen bestimmten Zeitraum bis auf 24 Monate entfällt die Zahlung der Sozialversicherungsbeiträge auf den Subunternehmer. Aber auch diese vorschriftsmäßige Zahlung muss mit der A1 Bescheinigung nachgewiesen werden. Wenn die wichtigen Formulare und Anmeldungen bei einer Kontrolle fehlen, muss in den meisten Fällen der Auftraggeber aus Deutschland die Bußgelder und Folgen dafür tragen. Mittlerweile gehört es zur Normalität, Firmen aus dem Ausland zu beschäftigen, um den hiesigen Fachkräftemangel auszugleichen. Die guten Subunternehmer sind in ganz Europa unterwegs und gut ausgelastet.
Was brauchen die Mitarbeiter aus Lettland?
Für jeden Unionsbürger gilt ein uneingeschränkte/freies Dienstleistungsrecht. Vorübergehend dürfen alle Staatsangehörige der EU ihre Dienstleistungen im Bundesgebiet von Deutschland ausüben. In dieser Zeit gelten dann aber die identischen Regeln, wie für die deutschen Angestellten. Der Subunternehmer behält aber seinen Firmensitz in Lettland. Es geht im Kern also um die dienstvertraglichen Leistungen, die dem deutschen Recht entsprechen müssen. Bei Unternehmen aus dem EU-Ausland hat das Bundesministerium für Arbeit und Soziales Obergrenzen festgelegt, an die sich jeder Auftraggeber zu halten hat. Darüber hinaus gilt für alle EU Unionsbürger eine volle Niederlassungsfreiheit. Das betrifft die Ausübung und die Aufnahme der Erwerbstätigkeit sowie die Leitung der Unternehmen. Für ihre Arbeit brauchen die Mitarbeiter einen gültigen Personalausweis oder Reisepass. Kommen die Mitarbeiter aus Drittstaaten oder nicht EU Ländern kommt ein Aufenthaltstitel für die Arbeit und den Aufenthalt in einem Bundesland hinzu. Ausgehend von einem europäischen Gerichtshof und dem „Van-der-Elst“-Urteil müssen die Staatsangehörigen aus den Drittstaaten eine Arbeitserlaubnis mitbringen. Bei einer zeitlich beschränkten Arbeit entfällt die zusätzliche Arbeitserlaubnis. Das Zielland kann aber einen so genannten Sichtvermerk verlangen. Dafür reicht das „Van der Elst“- Visum.
Vermittlung der Subunternehmen aus Lettland
Die Subunternehmer aus Lettland beziehen ihre Aufträge wiederum von einem Hauptunternehmer. Oftmals handelt es sich um sehr komplexe Aufträge und Projekte, die in einem engen Zeitfenster zu erledigen sind. Wir kümmern uns als erfahrenes Dienstleistungsunternehmen seit mehr als 16 Jahren um die Vermittlung und die rechtlich abgesicherte Anstellung ausländischer Mitarbeiter. Profitieren Sie von unserer Expertise und treten Sie mit uns in Kontakt. Gemeinsam finden wir eine Lösung und einen passenden Subunternehmer aus Lettland.